Grundlagen

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Was sie ist, für wen sie gilt und wie Belegbar sie abbildet.

Die einfache Gewinnermittlung für Selbstständige in Österreich, erklärt ohne Fachchinesisch: Zufluss und Abfluss, Umsatzsteuer, Einkommensteuer mit E1a, Belege und Aufbewahrung. Und an jeder Stelle, wie Belegbar dir dabei hilft.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung2026 ZeitraumJänner bis September BetriebseinnahmenAus deinen Buchungen42.580 € BetriebsausgabenNach Kategorien zugeordnet18.340 € 24.240 €Ergebnis im gewählten Zeitraum · bereit für den Export

Was die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfache Form der Gewinnermittlung in Österreich. Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Entscheidend ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Eine Einnahme zählt, wenn das Geld da ist, eine Ausgabe, wenn es abgeflossen ist. Rechnungsdatum und Lieferdatum spielen für den Gewinn keine Rolle.

Im Unterschied zur doppelten Buchhaltung gibt es keine Bilanz, keine Forderungen und Verbindlichkeiten als Buchungen und keine Abgrenzungen. Dafür ein Journal aller Zahlungen, Belege zu jeder Position und am Jahresende die Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung.

Für wen sie gilt

Für Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften, die nicht zur doppelten Buchhaltung verpflichtet sind, und für freie Berufe unabhängig von der Größe. Kapitalgesellschaften wie die GmbH müssen immer bilanzieren.

  • Einzelunternehmen und EPU
  • Freie Berufe wie Beratung, Mediation, Therapie, Medizin, Kunst
  • Kleine Personengesellschaften unterhalb der Buchführungsgrenzen des UGB
  • Nebenberuflich Selbstständige

Belegbar bildet genau diesen Fall ab und bietet keine doppelte Buchhaltung. Für GmbHs ist es nicht geeignet.

Umsatzsteuer: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmer

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, weist auf Rechnungen Umsatzsteuer aus (in Österreich 20 %, ermäßigt 13 % und 10 %), zieht die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ab und meldet die Differenz mit der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA): monatlich, wenn der Vorjahresumsatz über 100.000 € lag, sonst vierteljährlich. Fällig ist die UVA am 15. des zweitfolgenden Monats. Einmal im Jahr folgt die Umsatzsteuererklärung U1.

Kleinunternehmer:innen mit Umsätzen bis 55.000 € im Jahr (Grenze seit 2025) sind von der Umsatzsteuer befreit: keine USt. auf Rechnungen, kein Vorsteuerabzug, in der Regel keine laufende UVA. Auf Rechnungen gehört ein Hinweis auf die Befreiung; in der UVA und U1 landen diese Umsätze unter Kennzahl 016.

20 % Normalsatz13 % ermäßigt10 % ermäßigt0 % Kleinunternehmer (KZ 016)Reverse Charge

Einkommensteuer: E1 mit Beilage E1a

Die Einkommensteuererklärung E1 wird elektronisch über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres eingereicht. Die Beilage E1a gliedert Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach Kennzahlen, etwa 9040 Betriebseinnahmen, 9100 Wareneinsatz, 9160 Reise- und Fahrtspesen, 9180 Miete.

Der Gewinnfreibetrag steht Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen ebenfalls zu: Der Grundfreibetrag beträgt 15 % des Gewinns bis 33.000 €, also höchstens 4.950 €, ohne Investition. Alternativ zur vollständigen E1a gibt es Pauschalierungen, etwa die Kleinunternehmerpauschalierung nach § 17 Abs. 3a EStG mit pauschalen Betriebsausgaben.

Belege und Aufbewahrung

Zu jeder Betriebsausgabe gehört ein Beleg; wo keiner existiert, etwa bei Kilometergeld, ein Eigenbeleg. Bücher, Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren (§ 132 BAO); elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn die Unterlagen vollständig, geordnet und lesbar bleiben.

Wie Belegbar das abbildet

In der E/A-RechnungIn Belegbar
Betriebseinnahmen und -ausgaben nach Zufluss und AbflussEinnahmen und Ausgaben mit Zahlungsdatum, aus Bankimport, Beleg oder Formular
Privatentnahmen, Einlagen, UmbuchungenBuchungsart P und T: im Kassenbuch sichtbar, aus Steuerauswertungen draußen
Umsatzsteuer je UmsatzSteuersatz je Buchung, aus der Kategorie vorbelegt
UVA und U1Aus den Buchungen gerechnet, als XML oder direkt an FinanzOnline
E1a-KennzahlenKennzahl je Kategorie, E1 mit E1a vorbereiten und übermitteln
GewinnfreibetragGrundfreibetrag in der E1-Vorbereitung berücksichtigt
Belege und EigenbelegeBelegablage mit Vorschau, Beleg-Adresse, Belegpflicht je Kategorie
Sieben Jahre AufbewahrungSpeicher in der EU, Export jederzeit, lesbar auch nach Kündigung
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Verbindliche Quellen

Diese Seite erklärt die Grundlagen mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuerberatung. Verbindlich sind das Bundesministerium für Finanzen und das Unternehmensserviceportal.

Häufige Fragen. Rund um die E/A-Rechnung.

Mehr dazu unter Antworten oder per E-Mail an support@einfachbelegbar.at.

Brauche ich trotzdem eine Steuerberatung?
Das entscheidest du. Viele Selbstständige machen die laufende Buchhaltung selbst und lassen UVA oder E1 prüfen. Belegbar erleichtert beides: Du bereitest vor und übermittelst, deine Kanzlei liest mit dem Nur-Lese-Zugang mit oder bekommt die Exporte. Belegbar ersetzt keine Steuerberatung.
Ich bin Kleinunternehmer:in. Was ändert sich für mich?
Du weist keine Umsatzsteuer aus und ziehst keine Vorsteuer ab; eine laufende UVA ist in der Regel nicht vorgesehen. In Belegbar nutzt du Kategorien mit 0 % und Befreiungsziffer, der Hinweis auf die Befreiung steht als Fußtext auf der Rechnung, die E1 bereitest du mit E1a oder Kleinunternehmerpauschalierung vor.
Ab wann muss ich doppelt buchen?
Kapitalgesellschaften wie die GmbH immer. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften, sobald sie die Umsatzgrenzen des Unternehmensgesetzbuchs überschreiten; freie Berufe bleiben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die aktuellen Grenzen nennt dir das Unternehmensserviceportal oder deine Steuerberatung.

Theorie verstanden. Praxis in Belegbar.

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